Das Verbot der geschäftsmäßigen Förderung der Selbsttötung ist verfassungswidrig
„Das allgemeine Persönlichkeitsrecht (Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG) umfasst ein Recht auf selbstbestimmtes Sterben. Dieses Recht schließt die Freiheit ein, sich das Leben zu nehmen und hierbei auf die freiwillige Hilfe Dritter zurückzugreifen. Die in Wahrnehmung dieses Rechts getroffene Entscheidung des Einzelnen, seinem Leben entsprechend seinem Verständnis von Lebensqualität und Sinnhaftigkeit der eigenen Existenz ein Ende zu setzen, ist im Ausgangspunkt als Akt autonomer Selbstbestimmung von Staat und Gesellschaft zu respektieren. Mit dieser Begründung hat der Zweite Senat mit Urteil vom 26.02.2020 entschieden, dass das in § 217 des Strafgesetzbuchs (StGB) normierte Verbot der geschäftsmäßigen Förderung der Selbsttötung gegen das Grundgesetz verstößt und nichtig ist, weil es die Möglichkeiten einer assistierten Selbsttötung faktisch weitgehend entleert. Hieraus folgt nicht, dass es dem Gesetzgeber von Verfassungs wegen untersagt ist, die Suizidhilfe zu regulieren. Er muss dabei aber sicherstellen, dass dem Recht des Einzelnen, sein Leben selbstbestimmt zu beenden, hinreichend Raum zur Entfaltung und Umsetzung verbleibt.“
So lautet der Beginn der Pressemitteilung des Bundesverfassungsgerichts vom 26.02.2020.
§ 217 StGB stellt diejenigen unter Strafe, die in der Absicht, die Selbsttötung eines anderen zu fördern, hierzu geschäftsmäßig Gelegenheit gewährt, verschafft oder vermittelt. Hiergegen haben sich vor allem Vereine mit Sitz in Deutschland und der Schweiz gewandt, die Suizidhilfe anbieten für schwer erkrankte Menschen, die mit Hilfe eines solchen Vereins ihr Leben beenden möchten. Auch Ärzte und Rechtsanwälte, die in suizidbezogener Beratung tätig sind, haben hiergegen opponiert.
§ 217 StGB wurde nun für verfassungswidrig erklärt. Nach Aussage des Bundesverfassungsgerichts schränkt er das allgemeine Persönlichkeitsrecht ein, das gewährleistet, selbstbestimmt Entscheidungen zu treffen und damit umfasst auch Entscheidungen zu treffen, sein Leben eigenhändig und bewusst und gewollt zu beenden.
Zwar ist es dem Gesetzgeber grundsätzlich erlaubt und es ist auch geboten, mit Normen die Selbstbestimmung des Einzelnen über sein Leben und hierdurch das Leben als solches zu schützen. Dies entspricht des staatlichen Schutzpflicht. Grundsätzlich ist die Regelung in § 217 StGB daher auch legitim und als strafrechtliches Instrument geeignet, das Leben zu schützen. Im Einzelfall kann und muss der Staat rechtliche Regelungen so ausgestalten, dass bereits Gefahren von Grundrechtsverletzungen eingedämmt werden.
Allerdings ist die Vorschrift nicht angemessen, da sie eine zu große Freiheitseinschränkung der betroffenen Personen in ihrem Recht auf selbstbestimmtes Sterben darstellt. Eine Freiheitseinschränkung ist nur dann angemessen, „wenn das Maß der Belastung des Einzelnen noch in einem vernünftigen Verhältnis zu den der Allgemeinheit erwachsenden Vorteilen steht.“, so das Bundesverfassungsgericht. Und weiter:
„Der legitime Einsatz des Strafrechts zum Schutz der autonomen Entscheidung des Einzelnen über die Beendigung seines Lebens findet seine Grenze aber dort, wo die freie Entscheidung nicht mehr geschützt, sondern unmöglich gemacht wird. Die Straflosigkeit der Selbsttötung und der Hilfe dazu steht als Ausdruck der verfassungsrechtlich gebotenen Anerkennung individueller Selbstbestimmung nicht zur freien Disposition des Gesetzgebers.(…) Die autonomiefeindliche Wirkung des § 217 StGB wird gerade dadurch intensiviert, dass dem Einzelnen in vielen Situationen jenseits geschäftsmäßiger Angebote der Suizidhilfe keine verlässlichen realen Möglichkeiten verbleiben, einen Entschluss zur Selbsttötung umzusetzen.“
Das Bundesverfassungsgericht erklärt hierzu weiter, dass der Gesetzgeber bestimmte Formen der Freiheitsausübung unter Verweis auf fortbestehende Alternativen ausschließen kann, wenn die verbleibenden Alternativen auch tatsächlich geeignet sind, die Freiheitsausübung zu gewährleisten, Dies gelte insbesondere für das Recht auf Selbsttötung. Der Verzicht auf ein umfassendes strafrechtliches Verbot (es ist mit § 217 StGB nur das geschäftsmäßige Handeln unter Strafe gestellt) der Suizidhilfe wird dem nicht gerecht. Ohne geschäftsmäßige Angebote der Suizidhilfe ist der Einzelne auf die individuelle Bereitschaft eines Arztes angewiesen, an einer Selbsttötung zumindest durch Verschreibung der benötigten Wirkstoffe assistierend mitzuwirken. Diese Bereitschaft wird man unter Ärzten nur im Einzelfall finden. Aus dem Anspruch auf selbstbestimmtes Sterben leitet sich nämlich kein Anspruch gegenüber Dritten auf Suizidhilfe ab. Daher sind auch Ärzte nicht verpflichtet, hier tätig zu werden, zudem das ärztliche Berufsrecht hier weitere Grenzen zieht. So sehen die Berufsordnungen der meisten Landesärztekammern auch Verbote ärztlicher Suizidhilfe vor. Solange die ärztliche Situation so weiter besteht, schafft sie einen tatsächlichen Bedarf nach geschäftsmäßigen Angeboten der Suizidhilfe.
Und die Schlussfolgerung? An dieser Stelle möchten wir erneut den genauen Wortlaut der Pressemitteilung des Bundesverfassungsgerichts aufgreifen:
„Daraus folgt nicht, dass der Gesetzgeber die Suizidhilfe nicht regulieren darf. Eine solche Regelung muss sich aber an der Vorstellung vom Menschen als einem geistig-sittlichen Wesen ausrichten, das darauf angelegt ist, sich in Freiheit selbst zu bestimmen und zu entfalten. Zum Schutz der Selbstbestimmung über das eigene Leben steht dem Gesetzgeber in Bezug auf organisierte Suizidhilfe ein breites Spektrum an Möglichkeiten offen. Sie reichen von prozeduralen Sicherungsmechanismen, etwa gesetzlich festgeschriebener Aufklärungs- und Wartepflichten, über Erlaubnisvorbehalte, die die Zuverlässigkeit von Suizidhilfeangeboten sichern, bis zu Verboten besonders gefahrträchtiger Erscheinungsformen der Suizidhilfe. Diese können auch im Strafrecht verankert oder jedenfalls durch strafrechtliche Sanktionierung von Verstößen abgesichert werden. Das Recht auf Selbsttötung verbietet es aber, die Zulässigkeit einer Hilfe zur Selbsttötung materiellen Kriterien zu unterwerfen, sie etwa vom Vorliegen einer unheilbaren Krankheit abhängig zu machen. Dennoch können je nach Lebenssituation unterschiedliche Anforderungen an den Nachweis der Ernsthaftigkeit und Dauerhaftigkeit eines Selbsttötungswillens gestellt werden. Allerdings muss dem Recht des Einzelnen, aufgrund freier Entscheidung mit Unterstützung Dritter aus dem Leben zu scheiden, auch faktisch hinreichender Raum zur Entfaltung und Umsetzung belassen werden. Das erfordert nicht nur eine konsistente Ausgestaltung des Berufsrechts der Ärzte und der Apotheker, sondern möglicherweise auch Anpassungen des Betäubungsmittelrechts. Dies schließt nicht aus, die im Bereich des Arzneimittel- und des Betäubungsmittelrechts verankerten Elemente des Verbraucher- und des Missbrauchsschutzes aufrechtzuerhalten und in ein Schutzkonzept zur Suizidhilfe einzubinden.
All dies lässt unberührt, dass es eine Verpflichtung zur Suizidhilfe nicht geben darf.“
Weitere Informationen hierzu finden Sie in der Pressemitteilung des Bundesverfassungsgerichts unter:
https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Pressemitteilungen/DE/2020/bvg20-012.html
Möchten Sie selbstbestimmt Vorsorge treffen, dann sprechen Sie uns an. Wir beraten Sie und unterstützen Sie Ihre Vorstellungen umzusetzen.